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   BPatG, 17.01.2005 - 5 W (pat) 14/04   

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https://dejure.org/2005,35541
BPatG, 17.01.2005 - 5 W (pat) 14/04 (https://dejure.org/2005,35541)
BPatG, Entscheidung vom 17.01.2005 - 5 W (pat) 14/04 (https://dejure.org/2005,35541)
BPatG, Entscheidung vom 17. Januar 2005 - 5 W (pat) 14/04 (https://dejure.org/2005,35541)
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  • BGH, 13.12.1999 - II ZR 225/98

    Darlegung - Glaubhaftmachung - Wiedereinsetzungsgesuch - Wiedereinsetzungsfrist

    Auszug aus BPatG, 17.01.2005 - 5 W (pat) 14/04
    Nach der Rechtsprechung (vgl BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 10 mwN; BGH NJW 2000, 592 f) gilt der die Fristwahrung zunächst hindernde Umstand nicht nur dann als behoben, wenn er tatsächlich weggefallen ist, sondern bereits dann, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGH NJW-RR 1990, 830 f.), d.h. wenn es durch einen sorgfältig agierenden Anmelder hätte beseitigt werden können (Zöller, ZPO, 24. Aufl, § 234 Rz 5b; Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl § 123 Rdnr 49).
  • BGH, 31.01.1990 - VIII ZB 44/89

    Beginn der Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung

    Auszug aus BPatG, 17.01.2005 - 5 W (pat) 14/04
    Nach der Rechtsprechung (vgl BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 10 mwN; BGH NJW 2000, 592 f) gilt der die Fristwahrung zunächst hindernde Umstand nicht nur dann als behoben, wenn er tatsächlich weggefallen ist, sondern bereits dann, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGH NJW-RR 1990, 830 f.), d.h. wenn es durch einen sorgfältig agierenden Anmelder hätte beseitigt werden können (Zöller, ZPO, 24. Aufl, § 234 Rz 5b; Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl § 123 Rdnr 49).
  • BGH, 15.10.1997 - IV ZB 15/97

    Beginn der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages; Zeitpunkt der

    Auszug aus BPatG, 17.01.2005 - 5 W (pat) 14/04
    Nach der Rechtsprechung (vgl BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 10 mwN; BGH NJW 2000, 592 f) gilt der die Fristwahrung zunächst hindernde Umstand nicht nur dann als behoben, wenn er tatsächlich weggefallen ist, sondern bereits dann, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGH NJW-RR 1990, 830 f.), d.h. wenn es durch einen sorgfältig agierenden Anmelder hätte beseitigt werden können (Zöller, ZPO, 24. Aufl, § 234 Rz 5b; Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl § 123 Rdnr 49).
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